Statuten
Gemeinnütziger Frauenverein Rikon
I NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen „Gemeinnütziger Frauenverein Rikon“ besteht
ein parteipolitisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein
im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Rikon.
Art. 2 Zweck
Der Verein setzt sich für gemeinnützige Aktivitäten ein. Er fördert
den Kontakt unter den Frauen und organisiert Veranstaltungen für
die lokale Bevölkerung. Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch
Selbshilfezwecke.
II MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Mitglieder, Gönner
Mitglieder des Vereins können Frauen durch Eintrittserklärung an
den Vorstand und Bezahlung des Jahresbeitrags werden.
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit auf Ende Jahr schriftlich
an den Vorstand erklärt werden.
Gönnermitglieder unterstützen den Verein finanziell, haben aber
kein Stimmrecht.
Die Mitgliedschaft erlischt:
-durch Austritt, Tod oder Ausschluss
-wenn der Jahresbeitrag zwei Jahre nicht mehr bezahlt worden ist.
III VEREINSORGANE
Allgemeines
Art. 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Generalversammlung
Art. 5 Ordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die
ordentliche Generalversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Sie
behandelt vor allem die in Art. 8 bezeichneten Geschäfte.
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich durch
den Vorstand, spätestens 20 Tage vor der Versammlung und Bekanntgabe
der Traktanden.
Anträge von Mitgliedern sind spätestens 7 Tage vor der General-
versammlung der Präsidentin schriftlich einzureichen.
Art. 6 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand
jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn
mindestens ein Fünftel der Mitglieder oder die Revisionsstelle dies
verlangen.
Für die ausserordentliche Generalversammlung gilt Art. 5 Abs. 2 analog.
Art. 7 Beschlussfassung
Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse mit einfachem Mehr
der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin
den Stichentscheid.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung
auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds nicht
geheime Abstimmung bzw. Wahlen beschliesst.
Art. 8 Zuständigkeit der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
a) Genehmigung von:
- Protokoll der letzten Generalversammlung
- Jahresbericht des Vorstands
- Jahresrechnung des Vereins
- Bericht der Revisionsstelle und Entlastung des Vorstands
b) Wahl der Mitglieder des Vorstands, der Präsidentin und der Revisionsstelle
c) Festsetzen des Jahresbeitrages
d) Beschlussfassung über Finanzgeschäfte:
- die im Einzelfall Fr. 2’000.00 übersteigen
- Spenden
e) Annahme und Änderung der Statuten
f) Auflösung des Vereins
In allen diesen Fällen ist die ordnungsgemässe Traktandierung vorausgesetzt
Vorstand
Art. 9 Mitgliederzahl, Ersatz
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er konstituiert
sich selbst und wählt aus seiner Mitte die Vizepräsidentin, die
Aktuarin und die Kassierin. Eine Vereinsführung ohne Präsidentin
ist möglich.
Die Vorstandsmitglieder teilen in diesem Fall die präsidialen Aufgaben
sinnvoll untereinander auf. Der Vorstand wird für eine Amtsdauer
von drei Jahren gewählt. Rücktritte sind dem Vorstand
spätestens drei Monate vor einer Generalversammlung schriftlich
bekannt zu geben.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so kann an der
nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der
Amtsdauer stattfinden.
Art. 10 Entschädigungen
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben
grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung Ihrer effektiven
Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner
Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung
ausgerichtet werden.
Art. 11 Sitzungen, Beschlussfähigkeit
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung eines Vorstandsmitglieds,
sooft es die Geschäfte erfordern. Es muss innert 10 Tagen
eine Sitzung einberufen werden, wenn drei Vorstandsmitglieder
dies verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald die Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem
Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
gibt die Präsidentin den Stichentscheid.
Art. 12 Zeichnungsberechtigung
Die Präsidentin und ein Vorstandsmitglied oder zwei Vorstandsmitglieder
zeichnen kollektiv zu Zweien.
Die Kassierin hat Einzelunterschrift.
Art. 13 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
a) Vertretung des Vereins nach aussen
b) Vorbereitung aller Geschäfte, die der Generalversammlung zu
unterbreiten sind
c) Einberufung der Generalversammlung und Erstellen des Jahresberichtes
und der Jahresrechnung
d) Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
e) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der
Generalversammlung übertragen sind
f) Verwaltung des Vereinsvermögens und Führung der
Vereinsbuchhaltung
g) Finanzkompetenz hat der Vorstand für Geschäfte bis zum Betrag
der von der Generalversammlung in Art. 8d festgelegten Summe
h) Einsetzen von Arbeitsgruppen, in die auch Mitglieder die nicht
dem Vorstand angehören oder Personen die nicht Vereinsmitglied
sind, delegiert werden können
i) Ausschluss von Mitgliedern
Kontrollstelle
Art. 14 Rechnungsrevisorinnen
Die Generalversammlung wählt jeweils für drei Jahre zur Prüfung
der Vereinsrechnungen und allfälliger Nebenrechnungen zwei
Revisorinnen und eine Ersatzrevisorin.
Die Revisorinnen dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die
Revisorinnen erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht
und Antrag.
IV FINANZ- UND RECHNUNGSWESEN
Art. 15 Finanzwesen
Die finanziellen Bedürfnisse des Vereins werden aus den Mitglieder-/
Gönnerbeiträgen, den Zinsen aus dem Vereinsvermögen,
den Zuwendungen Dritter und Einnahmen aus besonderen Veranstaltungen bestritten.
Das Vereinsvermögen ist für gemeinnützige Zwecke bestimmt.
Art. 16 Haftung
Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; eine
persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 17 Rechnungswesen
Das Rechnungswesen umfasst eine Buchhaltung für den Verein.
Art. 18 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
V STATUTENÄNDERUNG
Art. 19 Voraussetzungen
Statutenänderungen können nur durch Beschluss der Generalversammlung
mit einem Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
VI AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION
Art. 20 Auflösung
Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von drei
Vierteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Art. 21 Vermögensverwendung
Über die Verwendung des Vereinsvermögens zu gemeinnützigen
Zwecken befindet die Generalversammlung mit einem Mehr von
drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Das Vermögen ist einer
steuerbefreiten gemeinnützigen Organisation zuzuwenden.
Das Vermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden.
VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 22 Inkraftsetzung, Aufhebung alter Bestimmungen
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung
vom 17. März 2010 mit sofortiger Wirkung in Kraft und
ersetzen jene vom 10. Mai 1989.
Die Präsidentin: Die Aktuarin:
Uschi Lüdin Claire Widmer
Änderungsnachweis
Art. 2 und Art.10 an der Generalversammlung vom 15. März 2018 genehmigt.
Rikon, 15. März 2018
Die Präsidentin: Die Aktuarin:
Uschi Lüdin Sonja Vetsch
Änderungsnachweis
Art. 9 an der Generalversammlung vom 23. März 2023 genehmigt.
Rikon, 23. März 2023
Die Präsidentin: Die Aktuarin:
Sandra Meister Sonja Vetsch